TOP: Bauleitplanung der Stadt Mendig, Vorberatung zum Bebauungsplan „Gewerbepark an der A 61 / B 262", 4. Änderung
a) Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 13 BauGB
Änderung zum Ausschluss von Betriebswohnungen im Plangebiet gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO und Änderung der Verfahrensbezeichnung
b) Annahme der Planung als Entwurf
c) Verzicht auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB
d) Durchführung des Auslegungsverfahrens gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Der Bau- und Vergabeausschuss fasst einstimmig folgende Beschlussempfehlungen an den Stadtrat:
a) Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbepark an der A 61 / B 262“, 4. Änderung gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 BauGB mit dem Ziel des Ausschlusses von Betriebswohnungen im Plangebiet gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO.
Der sich derzeit im Verfahren befindliche Bebauungsplan „Gewerbepark an der A 61 / B 262“, 4. Änderung und Erweiterung wird zum Bebauungsplan „Gewerbepark an der A 61 / B 262“, 5. Änderung und 2. Erweiterung.
b) Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat weiter die nachfolgende Formulierung in die Satzung einzuarbeiten und die Annahme des Planes als Entwurf.
„Die in § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.“
Der Urplan sowie die 1. Änderung und Erweiterung erhalten einen entsprechenden Hinweis auf die Änderungsplanung.
c) Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB soll verzichtet werden.
d) Die Verwaltung soll mit der Durchführung des Auslegungsverfahrens gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 und des Verfahrens zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB beauftragt werden.
TOP: Bauleitplanung der Stadt Mendig, Vorberatung zum Erlass einer Klarstellungssatzung "Cornelius Burg" für die Flurstücke Nr. 147/24 und Nr. 134/4 (teilweise), Flur 6, Gemarkung Obermendig
Der Bau- und Vergabeausschuss empfiehlt einstimmig dem Stadtrat den Erlass einer Klarstellungssatzung „Cornelius Burg“ für die Flurstücke Nr. 147/24 und 134/4 (teilweise) der Flur 6, Gemarkung Obermendig gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
Der Geltungsbereich der Klarstellungssatzung ist in dem beigefügten Übersichtsplan schwarz gestrichelt umrandet dargestellt.
Durch den Erlass der Klarstellungssatzung, sind die o.g. Grundstücke zukünftig eindeutig dem Innenbereich zuzuordnen.
TOP: Bauleitplanung der Stadt Mendig – Vorberatung zur 3. Änderung (Neufassung) des Bebauungsplans „Am Sonnenhang"
a) Modifizierung des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 13 a BauGB
b) Annahme des Vorentwurfes
c) Einleitung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13 a Abs. 3 Nr. 2 (BauGB)
a) Der Bau- und Vergabeausschuss empfiehlt einstimmig dem Stadtrat den bisherigen Aufstellungsbeschluss vom 28.08.2018 dahingehend zu modifizieren, das Verfahren zur 3. Änderung, unter Einarbeitung der 1. und 2. Änderung des Bebauungsplanes sowie der am 29.10.2019 beschlossenen Änderungen, als Neufassung des Bebauungsplanes gem. § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen.
b) Weiterhin wird empfohlen, den vorliegenden Vorentwurf der Neufassung des Bebauungsplanes anzunehmen.
c) Die Verwaltung soll beauftragt werden, die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB einzuleiten.
TOP: Einvernehmen gem. § 36 Baugesetzbuch (BauGB); Abweichungsantrag im Bereich des Bebauungsplans "Im Mühlenstein"
Der Bau- und Vergabeausschuss der Stadt Mendig berät über die o.g. Punkte und beschließt einstimmig, das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 31 BauGB zum Abweichungsantrag des Einbaus von Dachaufbauten und Erneuerung der Dachhaut zu erteilen.
TOP: Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) im sog. unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, Oberstraße in Mendig
Der Bau- und Vergabeausschuss der Stadt Mendig versagt einstimmig sein Einvernehmen gem. § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB zu dem o.g. Antrag auf Bauvorbescheid.